Regelungsgehalt eines Abzweigungsbescheides
In einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren hatte das LSG zu klären, ob eine gegen eine Abzweigung (§ 48 Abs.1 SGB I) gerichtete Klage ohne weiteres aufschiebende Wirkung hat. Nach § 86a Abs.2 Ziff.3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung gegen Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Nach § 48 Abs.1 S.1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden.
§ 48 Abs.1 S.1 SGB I regelt damit lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen laufende Geldleistungen an einen anderen als den Anspruchsinhaber ausgezahlt werden können. Über den Leistungsanspruch selbst wird dagegen keine Regelung getroffen. Lediglich der Zahlungsempfänger, nicht aber der Anspruchsinhaber wird durch den Abzweigungsbescheid gesondert geregelt. Ein Abzweigungsbescheid regelt damit nicht die Entziehung oder Herabsetzung einer Leistung, so dass auch in Sozialversicherungsangelegenheiten der Anfechtungsklage nach Grundsatz von § 86a Abs.1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt, die nicht durch § 86a Abs.2 Ziff.3 SGG außer Kraft gesetzt wird.
Landessozialgericht Baden Württemberg, Beschluss v. 8.10.2004 - L 12 AL 4018/04 Gründe auszugsweise veröffentlicht in NZS 2005, 335