Leitsatz
Die Behauptung des Klägers, wegen zweier kurz nacheinander erfolgten Augenoperationen habe er den Entschädigungsantrag zuerst versehentlich an seinen Arbeitgeber geschickt, stellt keinen begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung dar. Denn die beiden Augenoperationen haben ihn offensichtlich nicht gehindert. Briefe zu schreiben und zu lesen bzw. Unterlagen auszufüllen und an seinen Arbeitgeber zu schicken. Im Übrigen hätte er jederzeit Rücksprache mit familienangehörigen oder seinem Prozessbevollmächtigten nehmen können.

Verfahrensgang
vorgehend SG Nürnberg 17.02.2005 S 2 U 264/00
Langtext

Tenor
Der Antrag vom 14.08.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe
I.
Der Antragsteller (As.) war im Rahmen seines Berufungsverfahrens gegen die Gemeindeunfallversicherung (Az.: L 17 U 184/05) am 05.04.2006 zur ärztlichen Untersuchung/Begutachtung in W. . Am 28.07.2006 ging sein am 15.07.2006 unterzeichneter Entschädigungsantrag bei Gericht ein. Das verwendete Antragsformular enthält auf der ersten Seite rechts oben den "wichtigen Hinweis": "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt." Mit Schreiben vom 01.08.2006 teilte der Kostenbeamte dem As. mit, sein Entschädigungsanspruch sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen. Gleichzeitig klärte er den As. über die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf.
Mit Schreiben vom 07.08.2006, das bei Gericht am 14.08.2006 einging, gab der As. an, am 31.05. und am 28.06.2006 an den Augen operiert worden zu sein, weshalb er seine Unterlagen versehentlich zuerst an seinen Arbeitgeber geschickt habe, dem Gericht habe er sie erst am 26.07.2006 zugesandt. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG.
Der Antragsgegner (Ag.) hat hierzu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (Meyer/Höfer/ Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, Rdnr.2.5 zu § 2; s. auch 22. Auflage S.374 oben = Rdnr.7.2 zu § 15 ZSEG; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rdnr.17 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung derartiger Anträge bereits am 17.11.2005 (vgl. L 10 AL 2/02.KO) und am 09.01.2006 (vgl. L 5 R 502/04.KO) in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung vom zuständigen Einzelrichter getroffen werden (§ 4 Abs.7 JVEG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung des As. (§ 191 SGG i.V.m. §§ 1 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 und 2, 2 Abs.1 JVEG) erlischt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Fall der ärztlichen Untersuchung/Begutachtung beginnt diese Frist mit Beendigung der Untersuchung (§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.2 JVEG). Beim As. war dies am 05.04.2006, so dass bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Entschädigungsformulars am 15.07.2006 die Frist abgelaufen war.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn der As. war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 gehindert, abgesehen davon, dass er möglicherweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen glaubhaft machte, welche eine Wiedereinsetzung begründen könnten. Die beiden Augenoperationen haben ihn offensichtlich nicht gehindert, Briefe zu schreiben und zu lesen bzw. Unterlagen auszufüllen und an seinen Arbeitgeber zu schicken. Im Übrigen hätte er jederzeit Rücksprache mit Familienangehörigen oder seinem Prozessbevollmächtigten nehmen können.
Abgesehen davon, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses vorgebracht worden sind, sind die vorgetragenen Gründe somit nicht geeignet, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen.
Nachdem damit grundsätzlich feststeht, dass der Anspruch des As. auf Entschädigung für seine Untersuchung am 05.04.2006 erloschen ist, braucht der Senat auf Einzelheiten der Entschädigung nicht einzugehen.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Abs.8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Abs.4 Sätze 2 und 3 JVEG).