Leitsatz

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten für die vor dem 01.01.2005 erhobenen Klagen auch hinsichtlich der Rechtsfragen gegeben, die wegen des Erstreckens des streitgegenständlichen Zeitraumes - auch - über den 01.01.2005 hinaus nach Maßgabe des SGB XII zu beurteilen sind ("perpetuatio fori"; vgl. Senatsurt. v. 11.05.2005 - 2 LB 68/04 -).
2. Wird die Klage eines Hilfesuchenden deshalb abgewiesen, weil nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene passivlegitimiert ist, so erwächst dies zwischen Beklagtem und Beigeladenem für den Kostenerstattungsstreit mangels Identität des Streitgegenstandes zwar nicht in Rechtskraft, kann im Kostenerstattungsstreit aber für diesen Zeitraum als Einwendung erhoben werden.

Verfahrensgang
vorgehend VG Schleswig 28.03.2006 13 A 2/05
Langtext

Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.03.2006 insoweit zugelassen, wie der Kläger
die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Hilfeempfängerin W. in die eigene Zuständigkeit sowie
die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die ab dem 01.02.2000 in diesem Hilfefall erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten.
Im Übrigen wird Antrag abgelehnt.
Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen bleibt eine Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird für den abgelehnten Teil auf 22.266,99 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers ist weit überwiegend begründet.
Soweit der Antrag auf einen Verfahrensfehler gestützt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist er allerdings nicht begründet. Das Verwaltungsgericht musste nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweg entscheiden (§ 17 a Abs. 2 GVG). Eine Pflicht zur Vorabentscheidung besteht nur anlässlich einer entsprechenden Rüge eines Prozessbeteiligten. Ob das erkennende Gericht eine Vorabentscheidung ohne eine entsprechende Rüge trifft, liegt in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dass das Verwaltungsgericht dieses Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nämlich auch für die Kostenerstattungsansprüche für die Zeit nach dem 31.12.2004 gegeben (§ 40 VwGO, 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Der Senat hat zu der Frage bereits im Urteil vom 11.05.2005 - 2 LB 68/04 - ausgeführt:
„Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO weiterhin gegeben, obwohl die beantragte Feststellung Rechtsfragen betrifft, die seit dem 01. Januar 2005 gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) nach Maßgabe der Vorschriften des SGB XII zu beurteilen sind und obwohl dafür nunmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist ( § 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 <BGBl. I S. 3302>). Da dieses Gesetz hinsichtlich der am 31. Dezember 2004 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Übergangsvorschrift enthält, wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit („perpetuatio fori“) gilt auch in Fällen einer nachträglichen Veränderung der gesetzlichen Grundlagen (BGH, Beschluss v. 11.12.2001 - KZB 12/01 -, NJW 2002, 1351)“.
Hieran hält der Senat fest.
Soweit der Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat er teilweise Erfolg.

Der Antrag ist allerdings, soweit der Antrag weiterverfolgt werden soll, den Beklagten zur Erstattung der Kosten nach § 102 SGB X zu verurteilen (Antrag zu 2), zum Teil unbegründet . Soweit der Zeitraum bis einschließlich Januar 2000 betroffen ist, bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Der Kläger rügt zwar zu Recht, dass das Urteil 10 A 107/00 ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet und dass das Nichtbestehen des Anspruchs gegenüber dem Beklagten mangels Vorgreiflichkeit keine Bindungswirkung zeitigt. Dem Beklagten steht jedoch aufgrund des klagabweisenden Urteils im Prozess 10 A 107/00 eine Einwendung zu, die den Erstattungsanspruch insoweit ausschließt.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht bereits die Rechtskraft des Urteils 10 A 107/00 entgegen, überdies ist kein Raum für eine Teilidentität des Streitgegenstands und für daraus abgeleitete Folgen für den Rechtsstreit unter den Beteiligten.
Ein Urteil ist nach § 121 VwGO der Rechtskraft fähig. Die formelle Rechtskraft entsteht mit rechtlicher Unanfechtbarkeit des Urteils. Die materielle Rechtskraft erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten. Die Reichweite der Rechtskraft ist jedoch in persönlicher Hinsicht umstritten, soweit es um die Rechtskrafterstreckung auf einfach Beigeladene, § 65 Abs. 1 VwGO, geht. Jedenfalls ist der einfach Beigeladene insoweit gebunden, als er in einem anderen Verfahren die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht mehr bestreiten kann (vgl. Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 121 Rn. 6 b). Des weiteren trifft den einfach Beigeladenen nur eine schwächere Rechtskraftwirkung, er ist an die Richtigkeit des Urteils nur soweit gebunden (präjudiziert), soweit die Entscheidung ihn betrifft, also seine rechtlichen Interessen berührt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 - IV C 83.66 -, E 31 233 = NJW 1969, 1133). Die rechtlichen Interessen des Klägers sind im Verfahren 10 A 107/00 insoweit betroffen gewesen, als es um die Frage der Zuständigkeit für die Hilfeleistung und deren Vorfragen geht.
Die Klage ist nicht bereits wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils unzulässig; es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände. Nach § 121 VwGO erwächst das Urteil in materielle Rechtskraft, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine Entscheidung in diesem Sinn ist lediglich der Entscheidungssatz, m.a.W. der Subsumtionsschluss, den das Gericht aus der Anwendung der angewandten Rechtssätze auf den festgestellten Sachverhalt erzielt (BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, E 96, 24 = NVwZ 1994, 1115). Die einzelnen Glieder des Entscheidungssatzes, die Urteilselemente, werden von der Rechtskraft jedoch nicht umfasst (BVerwG Beschl. v. 29.01.1992 - 4 NB 22/90 -, NVwZ 1993, 662; Urt. v. 10.05.1994, a.a.O.). Der Entscheidungssatz ist in erster Linie dem Tenor zu entnehmen, ergänzend sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (std. Rspr. des BVerwG, vgl. statt vieler Beschl. v. 16.02.1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; ebenso Senatsbeschl. v. 20.12.2006 - 2 MB 14/06 -).
Der Streitgegenstand ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nicht nur der prozessuale Anspruch, sondern auch der Klagegrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1994, a.a.O). Auszugehen ist danach von der vom jeweiligen Kläger begehrten Rechtsfolge und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt. Mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Begehren wird das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs bindend festgestellt. Im Urteil 10 A 107/00 wurde danach bindend festgestellt, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten nicht besteht. Die Hilfeempfängerin begehrte die Verpflichtung des Antragsgegners zur Hilfeleistung nach den §§ 39 ff. BSHG. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 20.09.200 abgewiesen. In Rechtskraft erwachsen ist demnach, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem damaligen und jetzigen Beklagten nicht bestand. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil 10 A 107/00 zur Frage der Zuständigkeit des damaligen Beigeladenen und jetzigen Klägers sind demnach lediglich Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit besteht keine Bindung der Beteiligten an das Ergebnis im Rechtsstreit 10 A 107/00. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung nach § 121 VwGO entstehen, wenn die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, über den die Beteiligten streiten, vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn die zu treffende Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (vgl. § 94 VwGO). Der Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten ist dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs jedoch nicht vorgreiflich. Der Anspruch nach § 102 SGB X setzt voraus, dass der Anspruchsteller eindeutig nicht aufgrund einer eigenen Verpflichtung leistet, sondern vielmehr aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eingetreten ist. Der Anspruch aus § 102 SGB X ist ein Anspruch, der materiell-rechtlich mit dem Leistungsanspruch des Berechtigten verknüpft, mit diesem aber nicht deckungsgleich ist (BSG, Urt. v. 22.05.1985 - 1 RA 33/84 -, ZfSH/SGB 1986, 29 = BSGE 58, 119). Selbst eine bindende Ablehnung des Anspruchs gegenüber dem Berechtigten steht der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen (BSG, Urt. v. 22.05.1985, a.a.O. mwN). Der von der Hilfeempfängerin geltend gemachte Anspruch war kein vorläufiger Anspruch, sie machte Ansprüche nach den §§ 39 ff. BSHG geltend. Das Verwaltungsgericht hat rechtskräftig das Nichtbestehen dieser Ansprüche gegenüber dem Beklagten festgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Zeitraumes bis Januar 2000 jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beklagte kann dem Kläger als sachlich-rechtliche Einwendung entgegenhalten, dass ein Anspruch der Hilfeempfängerin gegen ihn nicht besteht. Der Kostenerstattungsanspruch ist mit dem Anspruch des Berechtigten materiell-rechtlich verknüpft. Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers steht hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs und dessen Höhe zu dem Anspruch des Berechtigten in Abhängigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1985, a.a.O. mwN). Der Erstattungsanspruch ist daher zwar eigenständig, inhaltlich aber untrennbar mit dem Anspruch des Berechtigten verbunden (BVerwG, Urt. v. 19.06.1980 - 5 C 26/79 -, E 60, 236 = FEVS 28, 402 für die Regelung des § 1531 RVO). Aus dieser inhaltlichen Konnexität folgt, dass der Erstattungspflichtige gegenüber dem Erstattungsanspruchsteller alle Einwendungen erheben kann, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Hilfeberechtigten zustehen (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1985 a.a.O.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, 2006, §§ 102-114 Rn 18). § 102 SGB X spricht im Gegensatz zu den §§ 103 und 105 SGB X nicht von dem zuständigen Leistungsträger sondern von dem „verpflichteten“ Leistungsträger. Als Einwendung gegen den Anspruch der Hilfeberechtigten kommt daher die mangelnde Verpflichtung in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil 10 A 107/00 rechtskräftig festgestellt, dass für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2000 ein Anspruch der Hilfeempfängerin auf ambulante Pflege gegenüber dem Beklagten nicht besteht. Insoweit kann sich der Beklagte auf diese Entscheidung berufen.
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen jedoch, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch für den Zeitraum ab Februar 2000 sowie mit dem Antrag abgewiesen hat, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat zwar auch insoweit eine Teilrechtskraft angenommen. Rechtskraftwirkungen kann das Urteil des Verfahrens für die dem Januar 2000 nachfolgende Zeit jedoch schon deshalb nicht beanspruchen, da der dort ausgeurteilte Zeitraum durch den Widerspruchsbescheid des damaligen und jetzigen Beklagten vom 25.01.2000 begrenzt ist.
Zudem besteht die vom Verwaltungsgericht angenommene Teilrechtskraft nicht, die allein aus einer Teilidentität der Streitgegenstände folgen könnte. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insoweit nicht mit dem des Streitgegenstands des Verfahrens 10 A 107/00 identisch. Das Bestehen des Anspruchs der Hilfeempfängerin gegenüber dem Beklagten auf ambulante Hilfe ist für die Übernahme in die eigene Zuständigkeit nicht vorgreiflich.
Der Antrag auf Übernahme des Hilfefalles ist auch gegen den Beklagten als zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt. Gem. Art. 8 § 2 Abs. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 15.12.2005 (GVOBl 2005, 568, 594) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (weiterhin) für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen i.S.d. § 8 Nr. 4, §§ 53 bis 60 SGB XII zuständig. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind gem. Art. 8 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hauhaltsstrukturgesetzes 2006 die Kreise und kreisfreien Städte, also auch der Beklagte.
Es bestehen i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel daran, dass die Hilfeempfängerin in einem Heim i. S. d. § 97 Abs. 4 BSHG bzw. 13 Abs. 1 SGB XII lebt. Es ist in Anbetracht der Entfernung der Wohnung, in der die Hilfeempfängerin lebt, zur Hauptstelle des Projekts … in … zweifelhaft, ob die Wohnung als dezentrale Unterkunft Bestandteil der Einrichtung ist. Sie ist in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht zwar der Einrichtung zugeordnet. Die Betreuerin … Sch. hat die Wohnung in Eckernförde als Trägerin des Projekts … angemietet. Die Entfernung und die mangelnde Rund-um-die-Uhr-Betreuung führen jedoch dazu, dass Zweifel daran bestehen, dass die Wohnung als vollstationäre Einrichtung beurteilt werden kann. Die Betreuerin steht der Hilfeempfängerin nicht bei Tag und Nacht zur Verfügung. Eine therapeutische Wohngemeinschaft ohne Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei ständiger Präsenz von Betreuungspersonal ist jedoch keine stationäre Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl v. 07.12.1999 - 4 B 59/99 -, FEVS 51, 406).
Aus den zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführten Gründen kommt eine weitergehende Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu solchen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124 Rn 106). Anhaltspunkte für Zweifel dieser Art sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und der Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG und ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Hinsichtlich des zugelassenen Teiles bedarf es der Einlegung einer Berufung nicht. Das Antragsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 iVm Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).
Das zugelassene Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen - 2 LB 14/07 - geführt, das in allen Schriftsätzen anzugeben ist.