Orientierungssatz
1. Ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose nicht in der Lage ist, den Inhalt des umfangreichen Merkblatts für Arbeitslose insgesamt und im Detail zu erfassen.
2. Grob fahrlässige Unkenntnis kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Bescheides ohne Mühe erkennen lässt.

Fundstellen
ASR 2006, 137 (ST)
Langtext

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten.
Der.1961 geborene Kläger meldete sich am 28.11.2001 zum 01.12.2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), nachdem er vom 15.08.1991 bis zum 30.11.2001 bei der G AG in M als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen war und dieses Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte. Sein monatliches Arbeitsentgelt hatte zuletzt brutto 3.234,00 DM betragen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18.12.2001 eine Sperrzeit von zwölf Wochen vom 01.12.2001 bis zum 22.02.2002 fest. Auf der Grundlage des im Bemessungszeitraum bezogenen beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes wurde seitens der Beklagten am 18.12.2001 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 749,64 DM errechnet. Dementsprechend wurde in die Alg-Bewilligungs-Verfügung vom 18.12.2001 ein Bemessungsentgelt von 749,64, allerdings ohne Währungsbezeichnung, eingetragen. Die Daten wurden am 03.01.2002 erfasst und geprüft. Hierdurch kam es zur Bewilligung von Alg in Höhe von 247,17 Euro wöchentlich auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 750,00 Euro mit Wirkung vom 23.02.2002, also im Anschluss an die festgestellte Sperrzeit.
Nachdem der Kläger am 15.10.2002 nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) gestellt hatte, nahm die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 16.10.2002 ihre Entscheidung vom 04.01.2002 über die Bewilligung von Alg ab 20.10.2002 teilweise in Höhe von 94,22 Euro wöchentlich zurück, da die Entscheidung in diesem Umfang rechtswidrig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bei seinem alten Arbeitgeber im Durchschnitt ca. 3.100 bis 3.200 DM brutto verdient. Sein Nettoeinkommen habe daher durchschnittlich ca. 2.150 DM betragen. Seitens des Arbeitsamtes sei der Bruttoverdienst beim Jahreswechsel versehentlich nicht in Euro umgerechnet worden, sodass der Kläger Auszahlungen etwa in gleicher Höhe wie sein Nettoeinkommen erhalten habe. Aufgrund des Merkblattes sowie des Bewilligungsbescheides habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass ihm lediglich eine geringere Zahlung in Höhe von ca. 60 % seines vorherigen Nettoeinkommens zugestanden hätte. Außerdem sei das im Bewilligungsbescheid angegebene wöchentliche Bruttoeinkommen von 749,64 Euro ebenfalls wesentlich zu hoch gewesen. Der Kläger habe daher die Überzahlung von Beginn an erkennen können. Daher könne das Alg nicht in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden. Ausweislich des in der Akte enthaltenen Zahlungsnachweises wurde dem Kläger am 28.10.2002 bereits das Alg für den gesamten Monat Oktober 2002 und anschließend bis zur Anspruchserschöpfung am 19.11.2002 in Höhe von wöchentlich 152,95 Euro auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 385,00 Euro wöchentlich gezahlt. Anschließend wurde dem Kläger Alhi in Höhe von 134,33 Euro wöchentlich, ebenfalls auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 385,00 Euro wöchentlich bewilligt.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglicherweise erfolgten Überzahlung von Alg in Höhe von 2.961,20 Euro an und nahm Bezug auf den Bescheid vom 16.10.2002. Am 28.10.2002 legte der Kläger zur Niederschrift Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.10.2002 ein und trug zur Begründung vor, er habe die fehlerhafte Berechnung der Bewilligung seines Alg nicht erkannt, sondern angenommen, dass die Umrechnung auf Euro berücksichtigt worden sei. Er habe darauf vertraut, dass die Entscheidung richtig sei. Im Hinblick auf das Anhörungsschreiben bat er, von einer Erstattung abzusehen. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.10.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 04.12.2002 nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alg in der Zeit vom 23.02.2002 bis zum 30.09.2002 teilweise in Höhe von 94,22 Euro wöchentlich zurück, weil dem Kläger Alg nur in Höhe von 52,95 Euro zugestanden habe. Der Kläger habe die Überzahlung zwar nicht verursacht, dennoch habe er aufgrund der Höhe der bewilligten Leistung mit einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihm Alg in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Sofern er den Fehler nicht erkannt habe, weil er das ihm ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose nicht gelesen habe, sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ihm sei Alg in Höhe von 2.961,20 Euro zu Unrecht gezahlt worden, dieser Betrag sei von ihm zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2002 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, es sei zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom 04.01.2002 der erste Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheid gewesen sei, der dem Kläger erteilt worden sei. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, die ausgedruckte Berechnung mit früheren Berechnungen zu vergleichen. Außerdem sei zu berücksichtigten, dass der Bescheid vom 04.01.2002 ausschließlich Eurobeträge ausgewiesen habe und nicht Euro- und DM-Beträge. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei daher nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen. Jedenfalls habe er nicht grob fahrlässig gehandelt, d. h. die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2002 als unbegründet zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Rechtswidrigkeit der Arbeitslosengeld-Bewilligung vom 04.01.2002 sei offensichtlich gewesen, denn der Kläger habe niemals ein versicherungspflichtiges Entgelt erzielt, das einem Bruttobetrag von 750,00 Euro wöchentlich bzw. 3.250,00 Euro monatlich entsprochen habe. Der Kläger habe bei seinem alten Arbeitgeber im Durchschnitt ca. 3.100 bis 3.200 DM brutto verdient, sein durchschnittliches Nettoeinkommen habe bei ca. 2.150 DM, entsprechend 1.099,28 Euro betragen. Durch einen Berechnungsfehler im Zuge der Umrechnung der DM- in Euro-Beträge seien dem Kläger Leistungen in fast 100%iger Höhe seines bisherigen Nettoentgeltes gewährt worden. Dieser Umstand hätte den Kläger darauf aufmerksam werden lassen müssen, dass eine fehlerhafte Umrechnung der Beträge erfolgt sei. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässig handele in diesem Sinne, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletze, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstelle, also nicht beachte, was jedem einleuchten müsse. Dies sei in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündlichen Belehrungen nicht beachtet würden. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Er habe im Leistungsantrag mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt habe ausführliche Hinweise zu Fragen der Höhe des Arbeitslosengeldes und seiner Berechnung enthalten. Dem Merkblatt hätte der Kläger auch entnehmen können, dass Arbeitslosengeld in Höhe von 60% des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts) gewährt werde. Dies sei auch dem Bewilligungsbescheid vom 04.01.2002 zu entnehmen. Der Kläger habe daher wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass die Bewilligung der Leistung in fast 100%iger Höhe seines bisherigen Nettogehalts rechtswidrig war. Er hätte mit einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihm Alg nicht in der bewilligten Höhe zustehe.
Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, die korrekte Umstellung auf Euro zu überprüfen. Ein Bürger sei nicht gehalten, behördliche Entscheidungen anzuzweifeln. Auch sei aus dem Bescheid vom 04.01.2002 die Fehlerhaftigkeit der Umrechnung nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen. Schließlich sei bei der Beurteilung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit die subjektive Komponente zu berücksichtigen, in seinem Falle also, dass er über keine qualifizierte Bildung verfüge. Er habe eine Sonderschule für Lernbehinderte absolviert und ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 17. Juli 1981 das Ziel der Sonderschule für Lernbehinderte erreicht. Im Umgang mit Berechnungen sei er nicht qualifiziert gewesen. Auch sei er mit Verwaltungsvorgängen, Abrechnungen usw. unvertraut gewesen. Er habe Zeit seines Lebens nur handwerkliche Arbeiten ausgeführt. Bei seiner Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma G habe seine Tätigkeit im Wesentlichen im Stanzen von Papier, Heften von Kalendern und ähnlichem bestanden. Schließlich sei er ledig und lebe allein, habe also niemanden gehabt, dem er den Bescheid hätte vorlegen können. Aufgrund alledem könne ihm nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage des Vorsitzenden erklärt, er habe die Zahlen in dem Bescheid nicht verstanden. Er habe gedacht, es ginge da um DM und dass es so richtig wäre. Seinen Arbeitslohn in der davor ausgeübten Beschäftigung habe er als Monatslohn bekommen. Er habe sich den Bescheid zwar angesehen, habe aber mit den vielen Sternchen, Klammern und den Begriffen, die in dem Bescheid gestanden hätten, nichts anfangen können. Er sei kein Bürokrat oder Verwaltungsangestellter und habe den Bescheid deshalb nicht verstanden. Auf Nachfrage durch das Gericht hat der Kläger erklärt, im täglichen Leben habe er mit der Euroumstellung natürlich auch Schwierigkeiten gehabt. Er habe die Preise mit dem Taschenrechner nachgerechnet, von Vorteil sei damals aber die doppelte Preisauszeichnung von DM und Euro gewesen. Zwar bewältige er sein tägliches Leben und den Umgang mit Geld allein, wie die Umrechnung von DM in Euro und umgekehrt funktioniere, wisse er aber nicht. Er habe einen Taschenrechner mit Euro-Umrechnungsfunktion gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 04.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, auch unter Zugrundelegung ganz nahe liegender Überlegungen hätte der Kläger im Rahmen seines subjektiven Vermögens erkennen können, dass ihm ein Leistungsentgelt in fast gleicher Höhe seines bisherigen Nettoeinkommens nicht habe zustehen können, da es sich bei Arbeitslosengeld um eine Lohnersatzleistung handele.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten, der auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem erkennenden Gericht eingegangen.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 04.12.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Die Beklagte ist nicht berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 04.01.2002 für die Zeit vom 23.02.2002 bis zum 30.09.2002 und somit für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 in der Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X nicht erfüllt sind. Der Bewilligungsbescheid vom 04.01.2002 ist zwar rechtswidrig gewesen, er durfte von der Beklagten aber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, weil der Kläger zur Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Bescheid vom 04.01.2002 dessen Rechtswidrigkeit weder gekannt noch in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt hat, setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße voraus, d. h. es müssen einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sein, also nicht beachtet worden sein, was jedem einleuchten muss. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Bescheidempfänger unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben muss. Ob ein Kennenmüssen zu bejahen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens entschieden werden. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand kann daher im allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen, sofern es so abgefasst gewesen ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat und die Aushändigung noch nicht lange zurücklag. Bei komplizierten Berechnungen und maschinellen Verschlüsselungen ohne einen erklärenden Langtext kann dagegen in der Regel nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden (Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 45 Rdnr. 24).
Nach der für die Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit erforderlichen und von der Kammer durchgeführten persönlichen Anhörung des Klägers ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Allein der Hinweis auf das ausgehändigte Merkblatt vermag einen groben Sorgfaltspflichtverstoß nicht zu begründen, da der Kläger offenkundig aufgrund seiner geringen Schulbildung nicht in der Lage gewesen ist, den Inhalt des umfangreichen Merkblatts für Arbeitslose insgesamt und im Detail zu erfassen. Schließlich besteht auch keine generelle Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Überprüfung eines eine Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes. Grob fahrlässige Unkenntnis kann daher nur dann angenommen werden, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides unmittelbar aus den im Bescheid enthaltenen Daten ergibt, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sich also ohne Mühe erkennen lässt (a.a.O., Rdnr. 23). Dies ist jedoch aufgrund der für das allgemeine Wirtschaftsleben ungewöhnlichen, im Recht der Arbeitsförderung aber bis zum 31.12.2004 gesetzlich vorgeschriebenen Berechnung und Bemessung der Leistungen in wöchentlichen Beträgen nicht der Fall. Die Umrechnung von Wochen- in Monatsbeträge bzw. seit dem 01.01.2005 von Tages- in Monatsbeträge gehört zwar für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten wie auch für einschlägig tätige Richterinnen und Richter zu den täglich wiederkehrenden Aufgaben, nicht aber zum üblichen Erfahrungswissen von Arbeitslosen, insbesondere wenn sie nicht im kaufmännischen, sondern im handwerklichen oder Hilfsarbeiterbereich tätig gewesen sind und – wie der Kläger – nur über eine eingeschränkte Schulbildung verfügen. Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass auch seitens der Beklagten sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageerwiderung vom 20.02.2002 fehlerhafterweise jeweils statt des Begriffes „Leistung" der Begriff „Leistungsentgelt" verwendet worden ist. Allein hieraus dürfte deutlich werden, dass die in den Bescheiden der Beklagten verwendeten Begriffe erst Recht für einen leistungsrechtlichen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sind. Dass der Kläger die in dem Bewilligungsbescheid vom 04.01.2002 enthaltenen Begriffe und Zahlenwerke nicht hat nachvollziehen können, wie er in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, sieht die Kammer daher als glaubhaft an. Erst Recht war ihm damit der in den Berechnungen enthaltene Fehler nicht ohne weiteres erkennbar.
Da dem Kläger somit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gemacht werden kann, fehlt es an einer der erforderlichen Voraussetzungen für die Teilrücknahme des Bescheides vom 04.01.2002 und damit auch an den notwendigen Voraussetzungen für die von der Beklagten ausgesprochene Erstattungsforderung.
Die angefochtenen Bescheide waren daher als rechtswidrig aufzuheben.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Teilrücknahme der Alg-Bewilligung im Bescheid vom 16.10.2002 erst ab 20.10.2002 erfolgt, gleichwohl die Auszahlung des verringerten Alg bereits ab 01.10.2002 erfolgt ist. Für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 19.10.2002 dürfte dem Kläger daher auf der Grundlage der ursprünglichen Leistungsbewilligung eine Nachzahlung zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.