Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht (nur) noch, ob der Klägerin Altersrente für Frauen statt ab 1. März 2003 bereits ab 1. Januar 2003 zusteht.

Die 1941 geborene Klägerin war S und bezog ab 30. Juni 1991 eine Pension wegen Dienstunfähigkeit. Seit dem 8. August 2002 ist sie vom Landgericht Berlin rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt. Sie hat deshalb gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2a Beamtenversorgungsgesetz ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin verloren. Das insoweit zuständige Berliner Landesverwaltungsamt forderte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 von ihr die ohne Rechtsgrund erhaltenen Versorgungsbezüge für September und Oktober 2002 zurück. Am 11. November 2002 sprach die Klägerin beim Arbeitsamt vor. Mit am 19. November 2002 beim Landesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben legte sie Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. In dem Schreiben heißt es unter anderem, "Ich bitte Sie nunmehr umgehend die Nachversicherung zu beantragen." Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 – spätestens eingegangen am 29. Januar 2003 – an das Landesschulamt Berlin fragte die Klägerin an, wie lange es noch dauere, bis sie die Bezüge der BfA erhalte. Bei der Beklagten selbst beantragte die Klägerin (erst) am 11. März 2003 die Zahlung einer Rente. Diese bewilligte nach durchgeführter Nachversicherung mit Bescheid vom 20. August 2003 Altersrente für Frauen aufgrund eines Leistungsfalles vom 7. Mai 2001 ab 1. März 2003. Die Rente könne erst ab dem Antragsmonat bewilligt werden, weil der Rentenantrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 15. September 2003 Widerspruch ein und begehrte einen früheren Rentenbeginn. Ihr Schreiben vom 18. November 2002 an das Landesverwaltungsamt sei als an eine nicht zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) gerichtet anzusehen. Der entsprechende Antrag hätte an den zuständigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden müssen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. März 2004 zurück. Zur Begründung heißt es unter anderem, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens des Landesverwaltungsamtes liege nicht vor. Für dieses sei die Geltendmachung eines Rentenanspruches nicht erkennbar gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Dieses hat der auf Verurteilung zur Zahlung einer Rente bereits ab 1. November 2002 gerichteten Klage mit Urteil vom 15. November 2005 teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 verurteilt, Altersrente für Frauen bereits ab 1. Januar 2003 zu zahlen. Beim Schreiben der Klägerin vom 18. November 2002 habe es sich nicht um einen Rentenantrag gehandelt. Die Klägerin habe (nur) Widerspruch gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen eingelegt. Sie habe auch nicht bei der Vorsprache beim Arbeitsamt am 11. November 2002 einen Rentenantrag gestellt. Das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2003 an das Landesschulamt Berlin sei nach Auffassung der Kammer hingegen als Rentenantrag zu werten. Zum ersten Mal mache die Klägerin hier deutlich, dass sie eine Rente von der Beklagten beziehen wolle. Das Landesschulamt sei unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I, da es zur Verwaltung des Landes Berlin gehöre. Das Land Berlin sei Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I. Es sei zuständig für Leistungen der Sozialhilfe als eine der in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften. Das Land sei örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 23. November 1995 nähmen die Volksvertretung, die Regierung und die Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr. Das Landesschulamt gehöre zur Verwaltung des Landes Berlin und sei deshalb auch ein Leistungsträger im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen, wie hier das Landesschulamt, seien keine unzuständigen Leistungsträger im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Zu den in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I so genannten unzuständigen Leistungsträgern gehörten beispielsweise die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Andere Behörden – z.B. ein Finanzamt – müssten Antragsteller an eine in § 16 Abs. 2 SGB I genannte Stelle verweisen. Gemeinden im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB I seien (nur) kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte sowie die in den Kreisverwaltungen eingerichteten Versicherungsämter (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch). Das Landesschulamt falle unter keine der Definitionen. Es sei gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschulamtes vom 26. Januar 1995 eine nachgeordnete Einrichtung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Insofern sei das Landesschulamt dem Landesamt für Besoldung und Versorgung nach § 6 Landesorganisationsgesetz Nordrhein Westfalen vergleichbar. Laut Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1999 -L 3 RJ 39/99 – sei das Nordrhein-Westfälische Landesamt für Besoldung und Versorgung kein Leistungsträger im Sinne des § 16 SGB I.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Die Personal- und Versorgungsakte der Klägerin sowie der Verwaltungsvorgang der Beklagten haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin angefochtene Rentenbescheid ist zumindest in dem Umfang, in welchen ihn das SG im angegriffenen Urteil vom 15. November 2005 abgeändert hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 54 Abs. 1, 2, 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger steht jedenfalls ab Januar 2003 Rente zu: Wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, erfüllt die Klägerin seit 7. Mai 2001 die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch [SGB VI]). Sie hat das 60. Lebensjahr vollendet. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden.

Rentenantragszeitpunkt im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist hier spätestens der Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 21. Januar 2003 beim Landesschulamt. Darüber hinaus ist sogar (bereits)im Schreiben vom 18. November 2002 an das Landesverwaltungsamt ein konkludenter Rentenantrag zu sehen. Die Bitte, umgehend die Nachversicherung zu beantragen, hat nämlich mit der Begründung des Widerspruches gegen die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Versorgungsbezüge direkt nichts zu tun. Es handelt sich also um ein zusätzliches Begehren. Die Nachversicherung selbst ist aus objektivierter Sicht nur als Mittel zum angestrebten Zweck anzusehen, künftig wieder eigene Einkünfte – nämlich Rentenbezüge – zu erzielen, und nicht lediglich dazu, Beiträge beim Rentenversicherungsträger zur Durchführung einer Nachversicherung einzuzahlen. Das Landesamt ist zudem für die Nachversicherung genauso unzuständig wie für die Rentengewährung.

Die hier einzig im Streit stehende Rechtsfrage, ob ein bei einer Berliner Landesbehörde gestellter Antrag ein Antrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB I bei einem unzuständigen Leistungsträger ist, ist vom SG zutreffend bejaht worden. Auf die Ausführungen wird zunächst verwiesen, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Land Berlin ist darüber hinaus Gemeinde im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Städte sind als Stadtgemeinden Gemeinden. Es gibt als Gebietskörperschaften insoweit neben Bund, Länder und Kreisen nur Gemeinden, vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Grundgesetz. Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I differenziert nicht hinsichtlich der zuständigen Stelle (Behörde) innerhalb einer Gemeinde. In Berlin nimmt die gesamte Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen die Aufgaben Berlins als Gemeinde und als Land wahr, Art. 3 Abs. 2 VvB. Also gehören auch Behörden, welche das Wort "Land" im Behördennamen führen, zur Gemeinde im Sinne des § 16 SGB I. Entscheidungen zu Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen sind für Berlin nicht heranziehbar.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht weitgehend dem Ergebnis in der Hauptsache. Dem Beklagten sind jedoch darüber hinaus alle anfallenden Kosten aufzuerlegen: Der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gilt im Berufungsverfahren nicht hinsichtlich der Kostentragungslast (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 193 Rdnr. 16 mit Bezug auf Bundessozialgericht BSGE 62, 131, 136). Hier ist es billig, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, da die Klage nach Auffassung des Senats in vollem Umfang begründet gewesen wäre.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Dass ein beim Berliner Landesschulamt bzw. Landesverwaltungsamt eingereichter Rentenantrag ein Antrag nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 SGB I darstellt, ergibt sich ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. zu diesem Kriterium Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer § 160 Rdnr. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Auslegung der entsprechenden Schreiben der Klägerin als ein solcher Antrag betrifft einen Einzelfall.