Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung der Beklagten zur Neuvergabe einer Versicherungsnummer streitig.

Der Kläger, der mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist im September 1975 als türkischer Staatsangehöriger aus G/Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und war hier in der Folge versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seine Angaben hin, er sei am 1950 geboren, was den damaligen Eintragungen in seinen Personenstandsurkunden entsprach, vergab die Landesversicherungsanstalt Berlin an ihn die Versicherungsnummer. Im Jahre 1991 führte der Kläger vor dem türkischen Amtsgericht in K ein Verfahren, in dem er geltend machte, er sei nicht am 1950, sondern im Jahre 1942 geboren. Auf Grundlage eines Berichts des Ärzteausschusses des Krankenhauses in S vom 17. Juli 1991, wonach der Kläger bei Untersuchung mindestens 45 Jahre alt gewesen sei, wurde das Geburtsdatum mit Urteil vom 24. Juli 1991 auf den 1946 geändert. Die Landesversicherungsanstalt Berlin vergab auf Grundlage dieses Urteils am 4. Juni 1992 die neue Versicherungsnummer und legte die alte Versicherungsnummer still.

Im Jahre 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzregelungen, den die Landesversicherungsanstalt Berlin zuständigkeitshalber an die Beklagte abgab. Im Laufe des Kontenklärungsverfahrens teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2005 mit, dass maßgeblich die Versicherungsnummer sei, und erläuterte mit Schreiben vom 14. April 2005, dass gemäß § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) der 1950 das für die Rentenversicherung maßgebliche Geburtsdatum sei, da der Kläger dieses Geburtsdatum bei Eintritt in die Rentenversicherung angegeben habe. Von diesem Geburtsdatum könne nicht aufgrund des türkischen Urteils abgewichen werden, da die gerichtliche Entscheidung erst nach der ersten Angabe gegenüber dem Rentenversicherungsträger ergangen sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die dagegen gerichtete Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, denn die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass das Geburtsdatum in der von der LVA Berlin vergebenen Versicherungsnummer nach §§ 147, 152 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm den Vorschriften der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) zu ändern sei, denn nach § 33a Abs. 1 und 3 SGB I sei maßgeblich dasjenige Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergebe. Dies sei hier der 5. Juli 1950. Ein Fall des § 33a Abs. 2 SGB I liege nicht vor, denn weder sei ein Schreibfehler erkennbar noch sei eine Urkunde vorhanden, aus der sich ein anderes Datum ergebe und deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht zu beachten, da die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) von der spezielleren Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV verdrängt würden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht wie in Widerspruchs- und Klageverfahren geltend, sein Geburtsdatum sei bereits 1991 korrigiert worden. Der deutsche Sozialversicherungsträger sei zwar nicht an das Urteil gebunden gewesen, offenbar sei die LVA Berlin aber von der Richtigkeit des geänderten Geburtsdatums überzeugt gewesen. Auf die Entscheidung der LVA Berlin, entsprechend die Versicherungsnummer zu ändern und die folgenden Auskünfte, wonach er 4 Jahre früher die jeweilige maßgebende Altersgrenze für eine Rente erreicht habe, habe er vertrauen dürfen, zumal mittlerweile auch seine Einbürgerung und die Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister mit dem geänderten Datum erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Dem Senat haben die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (S 23 R 3988/05) und die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer betrifft nicht nur einen verwaltungsinternen Vorgang bei der Beklagten, sondern stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zulässig ist. Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (vgl. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), zumal ein personenbezogenes Datum des Klägers berührt ist, das im Rechtsverkehr weitreichende Verwendung findet. Insofern kann durch ein unrichtiges Geburtsdatum in der Versicherungsnummer das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein, das durch §§ 147, 152 SGB VI besonders geschützt werden soll (vgl BT-Drucks 11/5530 S 26f, 48f; zum Ganzen BSG Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 25).

Zutreffend hat das SG die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 als unbegründet angesehen. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer an den Kläger ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

Die Vergabe einer Versicherungsnummer richtet sich nach §§ 147, 152 Nr. 3 SGB VI iVm den Vorschriften der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl. I 475) zuletzt geändert durch Art. 76 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242). Nach § 147 Abs. 1 SGB VI kann der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu vergeben. Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus 1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung, 2. dem Geburtsdatum, 3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, 4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und 5. der Prüfziffer. Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten (§ 147 Abs. 2 SGB VI). Schließlich ist gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, unverzüglich über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten.

In § 152 Nr. 3 SGB VI wird der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung zu bestimmen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt § 3 Abs. 1 VKVV das Nähere für die zwischen den Beteiligten streitige Vergabe einer neuen Versicherungsnummer wegen Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des in der bisherigen Versicherungsnummer eingetragenen Geburtsdatums. Danach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VKVV). Nur Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV). Die Versicherten erhalten - nach dem Kontext: dann - eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VKVV).

Ob ein Geburtsdatum als Bestandteil der Versicherungsnummer unrichtig ist, bestimmt sich nach § 33a SGB I, der mit Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970, 2981) eingefügt wurde. Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, bestimmt § 33a Abs. 1 SGB I, dass das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dies gilt nach § 33a Abs. 3 SGB I für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer sind, entsprechend. Danach ist die im Jahre 1992 vergebene Versicherungsnummer unrichtig, denn sie beruht nicht auf den ersten Angaben des Klägers gegenüber einem Sozialversicherungsträger. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VKVV war daher eine neue Versicherungsnummer zu vergeben.

Als richtiges Geburtsdatum ist vorliegend nicht das Datum anzusehen, das sich aus dem türkischen Urteil vom 24. Juli 1991 ergibt. Hinsichtlich der Beweiskraft des Urteils des türkischen Zivilgerichts ist davon auszugehen, dass dieses als öffentliche Urkunde iS des § 415 Abs. 1 ZPO zu behandeln ist. Es beweist damit lediglich den dokumentierten Vorgang als solchen und nicht den Inhalt, also die Richtigkeit des darin dokumentierten Geburtsdatums (vgl. dazu mwN BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4). Das Geburtsjahr ist mit diesem Urteil aufgrund einer medizinischen Untersuchung geändert worden. Andere Anhaltspunkte für das tatsächliche Alter (wie zB ältere Urkunden aus der Schulzeit, die ein anderes Geburtsjahr aufweisen) lagen nicht vor, zumal der Kläger gegenüber dem türkischen Gericht vorgetragen hatte, nicht nur 4 Jahre sondern 8 Jahre älter zu sein, als dies in seinen ursprünglichen Personenstandsurkunden verzeichnet war. Es sind damit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Urkunden existieren könnten, die zeitlich vor den ersten Angaben ausgestellt sind. Sämtliche Urkunden, die das Geburtsdatum des Klägers mit dem 5. Juli 1946 ausweisen, sind zeitlich nach den ersten Angaben des Klägers aus Anlass seiner Arbeitsaufnahme in Deutschland ausgestellt worden, so dass die Ausnahmeregelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht einschlägig ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob Personenstandsurkunden nach deutschem Recht ausgestellt worden sind, für die nach dem Personenstandsgesetz die Rechtsvermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit besteht, denn auch für solche Urkunden gilt bei Anwendung des § 33a SGB I nichts anderes (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 32/02 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).

Der 13. Senats des Bundessozialgerichts, auf dessen Entscheidung sich das SG bezogen hat, ist bei Prüfung für die Entscheidungserheblichkeit für eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof davon ausgegangen, dass bei der Neuvergabe der Versicherungsnummer nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 44 , 45 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu beachten sind (Beschluss vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 31/96 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 35; ebenso Just in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2005, K § 33a RdNr. 24). Dem entspricht eine frühere Entscheidung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 52/923). Denn aus der speziellen Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 der zum 30. Juni 2001 außer Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV), die dem heute geltenden § 3 VKVV entspricht, ergebe sich, dass immer dann eine neue Versicherungsnummer zu vergeben sei, wenn sich das Geburtsdatum in der bisherigen Versicherungsnummer als unrichtig erweise. Der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Bedeutung der Richtigkeit des Geburtsdatums für die Verwendbarkeit einer Versicherungsnummer im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen nach §§ 44, 45 SGB X zuwiderlaufen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Versicherungsnummern stellen nur Ordnungsmerkmale dar, die zwar nach den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 und 2 SGB I gebildet werden, nicht aber zur Begründung eines Leistungsanspruchs heranzuziehen sind. Die Qualifizierung der Vergabe der Versicherungsnummer als Verwaltungsakt aus den oben dargelegten Gründen bedeutet nicht zugleich, dass mit der Vergabe der Versicherungsnummer bereits ein möglicher Leistungsbeginn für eine altersabhängige Rente festgelegt worden wäre. Anspruchsbegründend für die zukünftig entstehenden Altersrentenansprüche kann nicht eine bestimmte Versicherungsnummer sein, sondern das Erreichen der Altersrente, das wiederum anhand des nach § 33a SGB I maßgeblichen Geburtsdatums (nicht auf Grundlage der erteilten Versicherungsnummer) bestimmt wird. Da also Leistungsansprüche mit der Vergabe einer Versicherungsnummer nicht berührt sind, ist für eine Vertrauensschutzprüfung im Rahmen der §§ 44 ff SGB X keine Raum.

Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. § 33a SGB I verstößt weder gegen das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht noch gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG (vgl. BSG Urteile vom 31. März 1998 - B 8 KN 5/95 R = SozR 3-1200 § 33a Nr. 1 und - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2; Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 35/00 R BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 9/01 R zitiert nach juris). Zwar ist der künftige Anspruch auf Altersrente ein durch Art 14 Abs. 1 GG geschütztes Rentenanwartschaftsrecht. Diese durch Beitragsleistung angelegte Rechtsposition ist durch § 33a SGB I jedoch nicht insgesamt beeinträchtigt oder entzogen worden. Soweit die Vorschrift in das bis zum 31. Dezember 1997 bestehende Recht eingegriffen hat, bei Nachweis eines früheren Geburtsdatums auch entsprechend früher eine Altersrente zu erhalten, ist zwar der Schutzbereich des Grundrechts aus Art 14 Abs. 1 GG tangiert, jedoch beschränkt auf die Entziehung einer noch nicht gesicherten Rechtsposition. Denn auch bis zum Inkrafttreten des § 33a SGB I konnte der Kläger aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass ein Leistungsanspruch aufgrund eines vor 1950 liegenden Geburtsdatums verwirklicht werden würde. In der bis zum 31. Dezember 1997 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war geklärt, dass die deutschen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht an ausländische Urteile jener Art gebunden seien, wie das Urteil, das der Kläger vorgelegt hat. Vielmehr war ein früheres als das bisher in den Unterlagen des Rentenversicherungsträgers verzeichnetes Geburtsdatum im Leistungsfall ebenso wie sämtliche anderen Leistungsvoraussetzungen (und unabhängig von einer zuvor erteilten Versicherungsnummer) gegebenenfalls vom Berechtigten im Einzelfall zu beweisen (vgl BSG Urteile vom 12. Dezember 1995 - 5 RJ 26/94 - BSGE 77, 140 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 und vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R - SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).

Der Europäische Gerichtshof hat schließlich mit Urteil vom 14. März 2000 (C-102/98 und C-211/98, SozR 3-6940 Art 3 Nr. 1) entschieden, dass § 33a SGB I auch nicht europarechtlichen Regelungen widerspricht, selbst wenn sich der Kläger als deutscher Staatsangehöriger überhaupt darauf berufen könnte (verneinend insoweit BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 8 KN 11/95 R, SozR 3-1200 § 33a Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.