SG Oldenburg (Oldenburg) 47. Kammer , Urteil vom 23. Oktober 2009 , Az: S 47 AS 38/09

 

 

 

 

§ 44 SGB X ist auf rechtswidrige Versagung von Vertrauensschutz anwendbar. (Anschluss BSG vom 28.05.97 Az.: 14/10 RKG 25/95)

 

Tatbestand

 

Die im Jahre 1960 geborene Klägerin lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten und steht seit Mai 2005 im laufenden Bezug für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Sie lebt gemeinsam mit ihren vier in den Jahren 1991, 1994, 1996 und 2000 geborenen Kindern.

Am 25. Januar 2006 ist der Ehemann, geboren 1959, zu der Klägerin und den gemeinsamen Kindern in die gemeinsame Wohnung gezogen. Dieser Zuzug des Ehemanns wurde durch die Klägerin unverzüglich mittels eines Vordruckes "Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" gegenüber der Beklagten angezeigt. Dieser Vordruck ging ausweislich des Eingangsstempels am 14.02.2006 bei der Beklagten ein. Diese Veränderungsmitteilung wurde durch die Beklagte unverzüglich bearbeitet. So übersandte sie mit Datum 20.02.2006 eine Mitwirkungsaufforderung bezüglich der Kontoauszüge des Ehemanns für die letzten drei Monate. Auch wurden die bewilligten Leistungen für die Klägerin und die Kinder ab dem Monat des Zuzugs des Ehemanns reduziert, da der Ehemann eine Erwerbstätigkeit inne hatte. Des Weiteren übersandte sie unter dem Datum 15.03.2006 eine Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit der zu einer Überzahlung von Arbeitslosengeld II im Monat Februar 2006 aufgrund des Einzugs des Ehemanns angehört wurde.

Die Klägerin erhielt vor Zuzug des Ehemanns monatlich einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II bewilligt. Die Beklagte unterließ es, nach Anzeige des Zuzugs die Bewilligung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu beenden. Erst mit Datum vom 20.09.2007 stellte sie die Bewilligung des Mehrbedarfes für Alleinerziehende für die Zukunft ein und hörte die Klägerin zu einer Rückforderung aufgrund der überzahlten Beträge des Mehrbedarfs für Alleinerziehende an. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende war im Zeitraum von Februar 2006 bis September 2007 insgesamt in Höhe von 2.983,00 € an die Klägerin gezahlt worden.

Streitgegenständlich ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, den die Beklagte unter dem Datum 16.09.2008 erlassen hat, mit dem 2.983,00 € von der Kläger zurückgefordert wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit dem 23.10.2008 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24.10.2008 als nicht fristgerecht eingelegt zurückgewiesen.

Zugleich wertete die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als Antrag nach § 44 SGB X. Auf diesen Antrag der Klägerin erging ein Bescheid vom 04.11.2008, mit dem der Rückforderungsbetrag gegenüber der Klägerin auf 2.238,00 € reduziert wurde. Hintergrund der Reduktion war, dass der Bescheid vom 16.09.2008 für den Zeitraum 01.02.2006 bis 30.06.2006 zurückgenommen wurde. Daher habe sich die Rückforderung um 745,00 € reduziert. Die Rückforderung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2007 wurde nicht zurückgenommen. Gegen den Bescheid vom 04.11.2008 legte die Klägerin wiederum am 27.11.2008 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.12.2008 zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Regel des § 44 SGB X auf die Fälle rechtswidrig versagten Vertrauensschutzes nach den §§ 45 ff. SGB X anwendbar sei. Durch den Bescheid vom 16.09.2008 sei ihr in rechtswidriger Weise Vertrauensschutz versagt worden. Dieser Bescheid sei daher rechtswidrig und nach § 44 SGB X aufzuheben.

 

 

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16.09.2008 geändert durch den Bescheid vom 04.11.2008 dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 44 SGB X auf die Fälle des versagten Vertrauensschutzes im Sinne des § 45 ff. SGB X nicht anwendbar sei. Der Regelungsgehalt des § 44 SGB X liege darin, dass auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist ein materiell rechtswidriger Zustand korrigiert werden solle. Dieser Regelungsgehalt sei im Falle der Klägerin nicht einschlägig. Der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2008 habe nicht zu einem materiell rechtswidrigen Zustand geführt, sondern vielmehr den materiell ordnungsgemäßen Zustand hergestellt. Der Klägerin habe unstreitig kein Mehrbedarf für Alleinerziehende zugestanden, die Entziehung durch den Bescheid vom 16.09.2008 stelle somit den materiell rechtmäßigen Zustand wieder her. Ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgrundsätze läge im übrigen im Bescheid vom 16.09.2008 nicht vor. Ein evtl. Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig gewesen, da sie in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis September 2007 nicht erkannt habe.

Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2009.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der durch die Klägerin angegriffene Bescheid vom 04.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid vom 16.09.2008 ist rechtswidrig. Die Klägerin kann die Rechtswidrigkeit dieses Rückforderungsbescheides im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X geltend machen.

1. Der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2008 ist rechtswidrig. Er verstößt gegen die Regelungen zum Vertrauensschutz in § 45 SGB X. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2007 in Bezug auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der ihr bewilligt wurde, ist schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X.

Eine Rückforderung der Beklagten wäre auf § 45 Abs. 1 SGB X zu stützen. Die Bewilligungsbescheide bezüglich des Zeitraums Juli 2006 bis September 2007 stellen sich unstreitig als vom Zeitpunkt ihres Erlasses an als rechtswidrig dar. Nach Einzug des Ehemanns der Klägerin Anfang 2006 stand der Klägerin nicht die Bewilligung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II zu. Die Klägerin erzog die Kinder nicht mehr alleine.

Jedoch kann eine Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 rechtmäßig erfolgen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Die Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist im Falle der Klägerin gegeben. Es handelt sich um Leistungen der Grundsicherung, die ihr bewilligt wurden, und sie hat die Leistungen verbraucht.

Ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist nicht einschlägig im Fall der Klägerin. Bezüglich § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 SGB X ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin hat frühzeitig und ordnungsgemäß die Veränderung der Zusammensetzung ihrer Bedarfsgemeinschaft angezeigt.

Auch der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ha, liegt nicht vor .

Insbesondere hatte die Klägerin keine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt.

Zwar ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass die Klägerin der deutschen Sprache nicht besonders gut mächtig ist. Dies kann sie jedoch nicht vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schützen, da Amtssprache Deutsch ist und die Klägerin sich bei Erhalt eines Bescheides um sprachkundigen Rat hätte bemühen müssen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar 9. Aufl. 2008 § 67 Rn. 8 und § 61 Rn 7e).

Beachtlich ist jedoch, dass die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide nach dem SGB II unter anderem aufgrund der verwendeten Software der Leistungsträger sich als extrem unübersichtlich darstellen. Bewilligungsbescheide für Bedarfsgemeinschaften der Größe der Klägerin erreichen leicht einen Umfang von 10 oder mehr Seiten. Bei solchermaßen komplexen Bescheiden stellt sich ein gewisses Unverständnis nicht als grob fahrlässig dar.

Dies ist jedoch nicht der entscheidende Aspekt. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte selbst mehrere Tatbestände gesetzt hat, die ein gesteigertes Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der Bescheide begründen. So hat sie, wie oben aufgeführt, sofort nach Anzeige des Zuzugs des Ehemanns eine Neuberechnung der Leistungen und eine Neubewilligung durchgeführt.

Des Weiteren hat sie gerade bezüglich des Ehemanns der Klägerin Informationen mit Schreiben vom 20.02.2006 angefordert. Auch hat sie, wie ein Schreiben vom 15.03.2006 zeigt, unverzüglich die Leistungen an die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft reduziert. Sie hatte auch schon damals Leistungen zurückgefordert. Dieses Vorgehen der Beklagten musste für die Klägerin den Eindruck entstehen lassen, dass der von ihr kurzfristig ordnungsgemäß angezeigte Zuzug des Ehemanns in vollem Umfang in die Bearbeitung ihrer Leistungsbewilligung eingegangen ist. Die Klägerin konnte aus diesem Verhalten der Beklagten schließen, dass ihre Leistungen monatlich reduziert wurden, eine weitere Reduktion zu erkennen lag nicht nahe.

In Rechtsprechung und juristischer Literatur ist anerkannt, dass weiteres fehlerhaftes Behördenhandeln nach einmal fehlerhafter Bearbeitung das Vertrauen des Leistungsempfängers stärkt. Wenn weitere fehlerhafte Bescheide erteilt werden, führt dies zu einer Perpetuierung des Zustandes (vgl. BSG vom 21.06.2001 Az.: B 7 AL 6/00 R; Schütze in von Wulffen SGB X Kommentar 6. Auflage 2008 § 44 Rn. 41 m.w.N.). Eine solche Perpetuierung des Zustandes durch die Behörde hat durch die fehlerhaft den Mehrbedarf bewilligenden (hier streitig) teilweise zurückgenommenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2007 stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Fehler der Bewilligungsbescheide - die rechtswidrige Bewilligung des Mehrbedarfes für Alleinerziehung - ohne Weiteres augenfällig war. Eine ergänzende Argumentation mag sich darauf stützen, dass selbst den sachkundigen Behördenmitarbeitern die fehlerhafte Bewilligung eines Mehrbedarfes im Zeitraum Februar 2006 bis September 2007 nicht aufgefallen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, der sachunkundigen Klägerin den Vorwurf eines augenfälligen Fehlers, den sie nicht erkannt hat, zu machen.

2. Die oben aufgeführte rechtswidrige Versagung des Vertrauensschutzes nach dem § 45 SGB X kann auch im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden (BSG vom 28.05.1997 Az.: 14/10 RKG 25/95; BSG vom 04.02.1998 Az.: B 9 V 16/96 R; Schütze in von Wulffen a.a.O. § 44 Rn. 7 und 17; Vogelsang in Hauck/Noftz SGB X § 44 Rn. 13a). Dies stellt nach Auffassung der Kammer keinen Verstoß gegen den Sinn und Zweck des § 44 SGB X dar. Nach § 44 SGB X kann ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte.

 

 

Der Sinn und Zweck des § 44 SGB X besteht darin, dass ein materiell rechtswidriger Zustand korrigiert werden soll. Zugleich soll eine dem materiellen Recht widersprechende Besserstellung ausgeschlossen sein (vgl. Heße in BeckOK SGB X Stand: 01.09.2009 § 44 Rn. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X 61. Ergänzungslieferung 2009 § 44 Rn. 32).

Mit dem BSG (a.a.O.) ist die Kammer der Auffassung, dass auch der nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X vermittelte Anspruch auf den Fortbestand einer rechtswidrig gewährten Begünstigung inhaltlich als materiellrechtlich zu qualifizieren ist. § 45 SGB X und die darin enthaltenen Regelungen des Vertrauensschutzes setzen einen eigenen Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen einer Leistung. Mit dem Bundessozialgericht ist anzunehmen, dass die Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 ff. SGB X einen den Bürger begünstigenden materiellen Rechtsgrund für den Bezug bzw. das Behaltendürfen einer Leistung setzen. Die Gegenansicht (Steinwedel a.a.O.; Heße a.a.O.) versteht die Regelungen des gesetzlichen Vertrauensschutzes in den Rückforderungsparagraphen der §§ 45 ff. SGB X zu eng. Für den Bürger als Leistungsempfänger kann es keinen Unterschied machen, ob der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bzw. den Bezug einer Leistung im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren normiert ist oder in den jeweiligen sonstigen Normen des materiellen Rechts. Entscheidend ist das Bestehen eines materiellen Rechtsgrundes für den Bezug (oder das Behalten) einer Leistung. Entscheidend ist nicht die Frage, ob ein Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht in den jeweiligen Fachgesetzbüchern vorliegt (BSG a.a.O.).

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

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